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Die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 zielt darauf ab, den Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung zu gewährleisten. Diese Richtlinie ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und soll die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen durch den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse stärken.
Die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) verpflichtet die Mitgliedstaaten zum zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dem liegt die Wertung zugrunde, dass der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und deren Verwertung einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen können. Gleichwohl unterfallen Geschäftsgeheimnisse auf Grund ihrer Art nicht immer dem besonderen Schutz von Spezialgesetzen wie zum Beispiel dem Patentgesetz oder dem Urheberrechtsgesetz. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird im deutschen Recht bislang über die Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über die §§ 823 und 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB analog gewährleistet. Dies ist für eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 nicht ausreichend.
Das erste Kapitel definiert den Gegenstand und Anwendungsbereich der Richtlinie. Es legt fest, dass die Richtlinie Vorschriften für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, Nutzung und Offenlegung enthält. Die Mitgliedstaaten können weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen, solange bestimmte Artikel der Richtlinie eingehalten werden. Zudem wird klargestellt, dass die Richtlinie die Ausübung der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, die Offenlegungspflichten aus Gründen des öffentlichen Interesses und die Autonomie der Sozialpartner nicht beeinträchtigt.
Art. 1 → Gegenstand und Anwendungsbereich
Definiert den Zweck der Richtlinie und die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Art. 2 → Begriffsbestimmungen
Enthält Definitionen zentraler Begriffe wie „Geschäftsgeheimnis“, „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ und „Rechtsverletzer“.
Dieses Kapitel beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtmäßig oder rechtswidrig gelten. Es legt fest, dass der rechtmäßige Erwerb durch unabhängige Entdeckung oder durch Beobachtung eines öffentlich verfügbaren Produkts erfolgen kann. Der rechtswidrige Erwerb umfasst unbefugten Zugang oder Aneignung von Informationen, die unter der Kontrolle des Inhabers stehen.
Art. 3 → Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Definiert, wann der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses als rechtmäßig gilt.
Art. 4 → Rechtswidriger Erwerb, rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Legt fest, wann der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses als rechtswidrig gilt.
Art. 5 → Ausnahmen
Beschreibt die Ausnahmen, bei denen Maßnahmen und Rechtsbehelfe nicht angewendet werden, wie z.B. zur Ausübung der freien Meinungsäußerung.
Dieses Kapitel behandelt die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung stehen. Es stellt sicher, dass diese fair, gerecht und wirksam sind. Zudem werden Verjährungsfristen und der Schutz der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während Gerichtsverfahren geregelt.
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 → Allgemeine Verpflichtung
Verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bereitzustellen.
Art. 7 → Verhältnismäßigkeit und missbräuchliche Klagen
Stellt sicher, dass Maßnahmen verhältnismäßig sind und nicht missbraucht werden.
Art. 8 → Verjährungsfristen
Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche und Klagen.
Art. 9 → Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren
Sichert die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen während Gerichtsverfahren.
Abschnitt 2: Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen
Art. 10 → Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen
Ermöglicht vorläufige Maßnahmen gegen den angeblichen Rechtsverletzer.
Art. 11 → Anwendungsbedingungen und Schutzmaßnahmen
Legt die Bedingungen für die Anwendung vorläufiger Maßnahmen fest.
Abschnitt 3: Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung
Art. 12 → Gerichtliche Anordnungen und Abhilfemaßnahmen
Erlaubt gerichtliche Anordnungen bei Feststellung eines rechtswidrigen Erwerbs oder einer rechtswidrigen Nutzung.
Art. 13 → Anwendungsbedingungen, Schutzvorschriften und alternative Maßnahmen
Regelt die Bedingungen und alternativen Maßnahmen bei gerichtlichen Anordnungen.
Art. 14 → Schadensersatz
Beschreibt die Entschädigung für den infolge eines rechtswidrigen Erwerbs erlittenen Schaden.
Art. 15 → Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Erlaubt die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen unter Wahrung der Vertraulichkeit.
Das letzte Kapitel behandelt Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtlinie, den Informationsaustausch und die Berichterstattung über die Anwendung der Richtlinie. Es legt fest, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
Art. 16 → Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Richtlinie
Regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtlinie.
Art. 17 → Informationsaustausch und Korrespondenzstellen
Fördert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten.
Art. 18 → Berichte
Verpflichtet zur Erstellung von Berichten über die Anwendung der Richtlinie.
Art. 19 → Umsetzung
Regelt die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.
Art. 20 → Inkrafttreten
Bestimmt das Inkrafttreten der Richtlinie.
Art. 21 → Adressaten
Richtet die Richtlinie an die Mitgliedstaaten.
GeschGehG → Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
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