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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:umsetzung

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Umsetzung

Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.

Artikel 19 (1) → Inkraftsetzung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen und der Kommission mitteilen.

Artikel 19 (2) → Mitteilung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel IV → Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen
Beschreibt die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.

geschaeftsgeheimnisse/umsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 16:00 von mfreund