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Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:anwendungsbedingungen_schutzvorschriften_und_alternative_massnahmen

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Anwendungsbedingungen, Schutzvorschriften und alternative Maßnahmen

Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Bedingungen, Schutzvorschriften und alternativen Maßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen.

Artikel 13 (1) → Berücksichtigung besonderer Umstände bei Maßnahmen
Gerichte müssen bei der Prüfung von Anträgen auf Maßnahmen die besonderen Umstände des Falls berücksichtigen.

Artikel 13 (2) → Rücknahme von Maßnahmen
Bedingungen, unter denen Maßnahmen zurückgenommen werden können.

Artikel 13 (3) → Alternative Maßnahmen und Abfindungen
Gerichte können anstelle von Maßnahmen eine Abfindung anordnen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Beschreibt die Bedingungen, Schutzvorschriften und alternativen Maßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Anordnungen und Abhilfemaßnahmen.

geschaeftsgeheimnisse/anwendungsbedingungen_schutzvorschriften_und_alternative_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 15:55 von mfreund