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Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Bedingungen und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen.
Artikel 11 (1) → Beweislast des Antragstellers
Der Antragsteller muss Beweise vorlegen, um die Notwendigkeit der Maßnahmen zu begründen.
Artikel 11 (2) → Berücksichtigung besonderer Umstände
Gerichte müssen bei der Entscheidung über Maßnahmen die besonderen Umstände des Falls berücksichtigen.
Artikel 11 (3) → Aufhebung von Maßnahmen
Bedingungen, unter denen Maßnahmen aufgehoben werden können.
Artikel 11 (4) → Kaution und Sicherheit
Gerichte können Maßnahmen an die Stellung einer Kaution oder Sicherheit knüpfen.
Artikel 11 (5) → Schadensersatz bei Aufhebung von Maßnahmen
Regelungen zum Schadensersatz, wenn Maßnahmen aufgehoben werden.
Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Beschreibt die Bedingungen und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen.
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