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geschaeftsgeheimnisse:rechtmaessiger_erwerb_rechtmaessige_nutzung_und_rechtmaessige_offenlegung_von_geschaeftsgeheimnissen

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Rechtmäßiger Erwerb, rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtmäßig gelten.

Artikel 3 (1) → Rechtmäßiger Erwerb von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses als rechtmäßig gilt.

Artikel 3 (2) → Rechtmäßige Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses als rechtmäßig gilt.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel II → Erwerb, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtmäßig gelten.

geschaeftsgeheimnisse/rechtmaessiger_erwerb_rechtmaessige_nutzung_und_rechtmaessige_offenlegung_von_geschaeftsgeheimnissen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 14:56 von mfreund