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Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:veroeffentlichung_von_gerichtsentscheidungen

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Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Regelungen zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.

Artikel 15 (1) → Maßnahmen zur Veröffentlichung von Entscheidungen
Gerichte können Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über Gerichtsentscheidungen anordnen.

Artikel 15 (2) → Wahrung der Vertraulichkeit bei Veröffentlichung
Bei der Veröffentlichung von Entscheidungen muss die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gewahrt bleiben.

Artikel 15 (3) → Berücksichtigung bei Veröffentlichung
Gerichte berücksichtigen bei der Entscheidung über Veröffentlichungsmaßnahmen verschiedene Faktoren.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Beschreibt die Regelungen zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.

geschaeftsgeheimnisse/veroeffentlichung_von_gerichtsentscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 15:58 von mfreund