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Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Regelungen zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
Artikel 15 (1) → Maßnahmen zur Veröffentlichung von Entscheidungen
Gerichte können Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über Gerichtsentscheidungen anordnen.
Artikel 15 (2) → Wahrung der Vertraulichkeit bei Veröffentlichung
Bei der Veröffentlichung von Entscheidungen muss die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gewahrt bleiben.
Artikel 15 (3) → Berücksichtigung bei Veröffentlichung
Gerichte berücksichtigen bei der Entscheidung über Veröffentlichungsmaßnahmen verschiedene Faktoren.
Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Beschreibt die Regelungen zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen bei rechtswidrigem Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
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