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geschaeftsgeheimnisse:vorlaeufige_und_vorbeugende_massnahmen

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Vorläufige und vorbeugende Maßnahmen

Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen, die Gerichte zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anordnen können.

Artikel 10 (1) → Vorläufige Maßnahmen gegen Rechtsverletzer
Gerichte können auf Antrag vorläufige Maßnahmen gegen den angeblichen Rechtsverletzer anordnen.

Artikel 10 (2) → Alternative Maßnahmen und Sicherheiten
Gerichte können die Fortsetzung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses an die Stellung von Sicherheiten knüpfen.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Beschreibt die vorläufigen und vorbeugenden Maßnahmen, die Gerichte zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen anordnen können.

geschaeftsgeheimnisse/vorlaeufige_und_vorbeugende_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 15:49 von mfreund