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Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtswidrig gelten.
Artikel 4 (1) → Rechtsbehelfe bei rechtswidrigem Erwerb
Inhaber von Geschäftsgeheimnissen sind berechtigt, Maßnahmen zu beantragen, um rechtswidrigen Erwerb, Nutzung oder Offenlegung zu verhindern oder Entschädigung zu erlangen.
Artikel 4 (2) → Rechtswidriger Erwerb von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses als rechtswidrig gilt.
Artikel 4 (3) → Rechtswidrige Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses als rechtswidrig gilt.
Artikel 4 (4) → Wissen um rechtswidrigen Erwerb
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung als rechtswidrig gilt, wenn eine Person wusste oder hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt wurde.
Artikel 4 (5) → Rechtswidrige Nutzung durch Produkte
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Herstellung, das Anbieten oder Inverkehrbringen von Produkten als rechtswidrige Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses gilt.
Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel II → Erwerb, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtswidrig gelten.
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