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Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:begriffsbestimmungen_der_richtlinie

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Begriffsbestimmungen

Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 definiert die Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie relevant sind, einschließlich der Definition von Geschäftsgeheimnissen und der beteiligten Parteien.

Artikel 2 (1) → Definition von Geschäftsgeheimnis
Definiert, was ein Geschäftsgeheimnis ist und welche Kriterien es erfüllen muss.

Artikel 2 (2) → Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses nach der Richtlinie
Definiert, wer als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses gilt.

Artikel 2 (3) → Rechtsverletzer nach der Richtlinie
Definiert, wer als Rechtsverletzer gilt.

Artikel 2 (4) → Rechtsverletzende Produkte nach der Richtlinie
Definiert, was als rechtsverletzende Produkte gilt.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel I → Gegenstand und Anwendungsbereich
Definiert die Begriffe, die für die Anwendung der Richtlinie relevant sind, einschließlich der Definition von Geschäftsgeheimnissen und der beteiligten Parteien.

geschaeftsgeheimnisse/begriffsbestimmungen_der_richtlinie.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 14:37 von mfreund