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geschaeftsgeheimnisse:verjaehrungsfristen

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Verjährungsfristen

Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/943 regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche und Klagen im Zusammenhang mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Artikel 8 (1) → Vorschriften über Verjährungsfristen
Die Mitgliedstaaten müssen Vorschriften über die Verjährungsfristen für materielle Ansprüche und Klagen festlegen.

Artikel 8 (2) → Maximale Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beträgt höchstens sechs Jahre.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche und Klagen im Zusammenhang mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

geschaeftsgeheimnisse/verjaehrungsfristen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 14:45 von mfreund