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geschaeftsgeheimnisse:sanktionen_bei_nichteinhaltung_dieser_richtlinie

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Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Richtlinie

Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtlinie.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte allen Personen, die es versäumen oder ablehnen, einer der gemäß den Artikeln 9, 10 und 12 erlassenen Maßnahme nachzukommen, Sanktionen auferlegen können.

Im Rahmen der Sanktionen wird unter anderem die Möglichkeit vorgesehen, im Falle einer Nichtbefolgung einer der gemäß den Artikeln 10 und 12 erlassenen Maßnahme wiederholt zu zahlende Zwangsgelder zu verhängen.

Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel IV → Sanktionen, Berichterstattung und Schlussbestimmungen
Beschreibt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtlinie.

geschaeftsgeheimnisse/sanktionen_bei_nichteinhaltung_dieser_richtlinie.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 15:59 von mfreund