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Dr. Martin Meggle-Freund

geschaeftsgeheimnisse:allgemeine_verpflichtung

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Allgemeine Verpflichtung

Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/943 beschreibt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Maßnahmen und Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Artikel 6 (1) → Zivilrechtlicher Schutz
Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorsehen, um einen zivilrechtlichen Schutz vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.

Artikel 6 (2) → Anforderungen an Maßnahmen und Verfahren
Die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair, gerecht, wirksam und abschreckend sein und dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein.

siehe auch

Richtlinie (EU) 2016/943, Kapitel III → Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe
Beschreibt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Maßnahmen und Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

geschaeftsgeheimnisse/allgemeine_verpflichtung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 14:42 von mfreund