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eu:definitionen_von_biozidprodukten_und_verwandten_begriffen

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Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen

Artikel 3 (1) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert Begriffe wie Biozidprodukt, Wirkstoff, behandelte Waren und andere relevante Begriffe.

Artikel 3 (1) Buchst. a BPR → Biozidprodukt
Definiert, was unter einem Biozidprodukt verstanden wird, einschließlich der Bestimmung und Wirkung.

Artikel 3 (1) Buchst. b BPR → Mikroorganismus
Beschreibt, was unter einem Mikroorganismus zu verstehen ist, einschließlich der verschiedenen Formen und Einheiten.

Artikel 3 (1) Buchst. c BPR → Wirkstoff
Erklärt, was als Wirkstoff gilt und welche Wirkung er entfaltet.

Artikel 3 (1) Buchst. d BPR → Alter Wirkstoff
Definiert, was ein alter Wirkstoff ist und ab wann er im Verkehr war.

Artikel 3 (1) Buchst. e BPR → Neuer Wirkstoff
Erklärt, was ein neuer Wirkstoff ist und ab wann er im Verkehr war.

Artikel 3 (1) Buchst. f BPR → Bedenklicher Stoff
Beschreibt, was ein bedenklicher Stoff ist und welche Auswirkungen er haben kann.

Artikel 3 (1) Buchst. g BPR → Schadorganismus
Definiert, was unter einem Schadorganismus zu verstehen ist.

Artikel 3 (1) Buchst. h BPR → Rückstand
Erklärt, was ein Rückstand ist und wo er vorkommen kann.

Artikel 3 (1) Buchst. i BPR → Bereitstellung auf dem Markt
Definiert, was unter Bereitstellung auf dem Markt zu verstehen ist.

Artikel 3 (1) Buchst. j BPR → Inverkehrbringen
Erklärt, was das Inverkehrbringen bedeutet.

Artikel 3 (1) Buchst. k BPR → Verwendung
Beschreibt, was unter Verwendung eines Biozidprodukts zu verstehen ist.

Artikel 3 (1) Buchst. l BPR → Behandelte Waren
Definiert, was behandelte Waren sind.

Artikel 3 (1) Buchst. m BPR → Nationale Zulassung
Erklärt, was eine nationale Zulassung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. n BPR → Unionszulassung
Beschreibt, was eine Unionszulassung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. o BPR → Zulassung
Definiert, was unter Zulassung zu verstehen ist.

Artikel 3 (1) Buchst. p BPR → Zulassungsinhaber
Erklärt, wer als Zulassungsinhaber gilt.

Artikel 3 (1) Buchst. q BPR → Produktart
Beschreibt, was eine Produktart ist.

Artikel 3 (1) Buchst. r BPR → Einziges Biozidprodukt
Definiert, was ein einziges Biozidprodukt ist.

Artikel 3 (1) Buchst. s BPR → Biozidproduktfamilie
Erklärt, was eine Biozidproduktfamilie ist.

Artikel 3 (1) Buchst. t BPR → Zugangsbescheinigung
Beschreibt, was eine Zugangsbescheinigung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. u BPR → Lebensmittel und Futtermittel
Definiert, was unter Lebensmittel und Futtermittel zu verstehen ist.

Artikel 3 (1) Buchst. v BPR → Verarbeitungshilfsstoffe
Erklärt, was Verarbeitungshilfsstoffe sind.

Artikel 3 (1) Buchst. w BPR → Technische Äquivalenz
Beschreibt, was technische Äquivalenz bedeutet.

Artikel 3 (1) Buchst. x BPR → Agentur
Definiert, was unter Agentur zu verstehen ist.

Artikel 3 (1) Buchst. y BPR → Werbung
Erklärt, was Werbung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. z BPR → Nanomaterial
Beschreibt, was ein Nanomaterial ist.

Artikel 3 (1) Buchst. aa BPR → Verwaltungstechnische Änderung
Definiert, was eine verwaltungstechnische Änderung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. ab BPR → Geringfügige Änderung
Erklärt, was eine geringfügige Änderung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. ac BPR → Erhebliche Änderung
Beschreibt, was eine erhebliche Änderung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. ad BPR → Gefährdete Gruppen
Definiert, was unter gefährdeten Gruppen zu verstehen ist.

Artikel 3 (1) Buchst. ae BPR → Kleine und mittlere Unternehmen
Erklärt, was kleine und mittlere Unternehmen sind.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Begriffsbestimmungen der Biozidprodukte-Verordnung
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.

eu/definitionen_von_biozidprodukten_und_verwandten_begriffen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/21 13:28 von mfreund