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Artikel 3 (1) Buchst. k der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) beschreibt, was unter Verwendung eines Biozidprodukts zu verstehen ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Verwendung“ alle mit einem Biozidprodukt durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Lagerung, Handhabung, Mischung und Anwendung, außer Maßnahmen, die zur Ausfuhr des Biozidprodukts oder der behandelten Ware aus der Union stattfinden.
Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.
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