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Artikel 3 (1) Buchst. u der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, was unter Lebensmittel und Futtermittel zu verstehen ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Lebensmittel“ und „Futtermittel“ Lebensmittel gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Futtermittel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der genannten Verordnung.
Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.
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