Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

eu:erhebliche_aenderung

finanzcheck24.de

Erhebliche Änderung

Artikel 3 (1) Buchst. ac der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) beschreibt, was eine erhebliche Änderung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. ac BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„erhebliche Änderung“ eine Änderung einer bestehenden Zulassung, die weder eine verwaltungstechnische Änderung noch eine geringfügige Änderung ist.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.

eu/erhebliche_aenderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/21 13:32 von mfreund