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Artikel 3 (1) Buchst. ac der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) beschreibt, was eine erhebliche Änderung ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„erhebliche Änderung“ eine Änderung einer bestehenden Zulassung, die weder eine verwaltungstechnische Änderung noch eine geringfügige Änderung ist.
Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.
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