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Artikel 3 (1) Buchst. b der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) beschreibt, was unter einem Mikroorganismus zu verstehen ist, einschließlich der verschiedenen Formen und Einheiten.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Mikroorganismus“ eine zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheit einschließlich niederer Pilze, Viren, Bakterien, Hefen, Schimmelpilze, Algen, Protozoen und mikroskopisch sichtbarer parasitärer Helminthen, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind.
Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.
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