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eu:nationale_zulassung

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Nationale Zulassung

Artikel 3 (1) Buchst. m der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erklärt, was eine nationale Zulassung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. m BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„nationale Zulassung“ einen Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats das Bereitstellen auf dem Markt und die Verwendung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie in dessen Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben zulässt.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.

eu/nationale_zulassung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/21 13:30 von mfreund