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eu:wirkstoff

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Wirkstoff

Artikel 3 (1) Buchst. c der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erklärt, was als Wirkstoff gilt und welche Wirkung er entfaltet.

Artikel 3 (1) Buchst. c BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Wirkstoff“ einen Stoff oder einen Mikroorganismus, der eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfaltet.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.

eu/wirkstoff.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/21 13:28 von mfreund