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Artikel 3 (1) Buchst. d der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, was ein alter Wirkstoff ist und ab wann er im Verkehr war.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„alter Wirkstoff“ einen Stoff, der am 14. Mai 2000 als Wirkstoff eines Biozidprodukts für andere Zwecke als die wissenschaftliche oder die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Verkehr war.
Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.
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