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Rückstand

Artikel 3 (1) Buchst. h der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erklärt, was ein Rückstand ist und wo er vorkommen kann.

Artikel 3 (1) Buchst. h BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Rückstand“ einen Stoff, der in oder auf Erzeugnissen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, in Wasserressourcen, im Trinkwasser, in oder auf Lebens- und Futtermitteln oder anderweitig in der Umwelt vorhanden ist und dessen Vorhandensein von der Verwendung von Biozidprodukten herrührt, einschließlich der Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte eines solchen Stoffes.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.

eu/rueckstand.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/21 13:29 von mfreund