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eu:technische_aequivalenz

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Technische Äquivalenz

Artikel 3 (1) Buchst. w der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) beschreibt, was technische Äquivalenz bedeutet.

Artikel 3 (1) Buchst. w BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„technische Äquivalenz“ die Ähnlichkeit in Bezug auf die chemische Zusammensetzung und das Gefahrenprofil eines Stoffs, der entweder aus einer anderen Quelle als der Referenzquelle oder der, nach einer Veränderung des Produktionsverfahrens und/oder des Produktionsortes, aus der Referenzquelle, stammt, im Vergleich zu dem Stoff aus der Referenzquelle, für den die ursprüngliche Risikobewertung durchgeführt wurde, wie in Artikel 54 festgelegt.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.

eu/technische_aequivalenz.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/21 13:31 von mfreund