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Artikel 3 (1) Buchst. aa der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, was eine verwaltungstechnische Änderung ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„verwaltungstechnische Änderung“ eine rein verwaltungstechnische Änderung einer bestehenden Zulassung, die keine Änderungen der Eigenschaften oder der Wirksamkeit des Biozidprodukts bzw. der Biozidproduktfamilie beinhaltet.
Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.
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