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eu:bedenklicher_stoff

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Bedenklicher Stoff

Artikel 3 (1) Buchst. f der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) beschreibt, was ein bedenklicher Stoff ist und welche Auswirkungen er haben kann.

Artikel 3 (1) Buchst. f BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„bedenklicher Stoff“ jeden Stoff, der kein Wirkstoff ist, der aber aufgrund seiner Beschaffenheit unmittelbar oder mit zeitlicher Verzögerung auftretende nachteilige Wirkungen auf Menschen, insbesondere gefährdete Gruppen, haben kann und in einem Biozidprodukt in hinreichender Konzentration enthalten ist oder entsteht, um das Risiko einer solchen Wirkung zu bergen.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.

eu/bedenklicher_stoff.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/21 13:29 von mfreund