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eu:einziges_biozidprodukt

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Einziges Biozidprodukt

Artikel 3 (1) Buchst. r der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, was ein einziges Biozidprodukt ist.

Artikel 3 (1) Buchst. r BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„einziges Biozidprodukt“ ein Biozidprodukt ohne absichtliche Abweichung beim Prozentanteil der enthaltenen Wirkstoffe oder nicht wirksamen Stoffe.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.

eu/einziges_biozidprodukt.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/21 13:30 von mfreund