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Artikel 3 (1) Buchst. g der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, was unter einem Schadorganismus zu verstehen ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Schadorganismus“ einen Organismus, einschließlich Krankheitserreger, der für Menschen, für Tätigkeiten des Menschen oder für Produkte, die von Menschen verwendet oder hergestellt werden, oder für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich ist.
Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.
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