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verfahrensrecht:streitgegenstand

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Streitgegenstand

Der Streitgegenstand bestimmt sich [→ Bestimmung des Streitgegenstandes] nach dem s.g. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.1)

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO [→ Inhaltliche Anforderungen an ein Urteil] eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten.2) [→ Bestimmtheit des Klageantrags]

Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstandes maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang [→ Lebenssachverhalt] bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht.3)

Von einer Mehrheit von Streitgegenständen ist auszugehen, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet.4)

Lässt die Urteilsformel, wie insbesondere bei einem klageabweisenden Urteil, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend zur Auslegung heranzuziehen.5)

Da der BGH eine alternative Klagehäufung, die er in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte, mittlerweile nicht mehr zulässt6), kommt der Bestimmung dessen, was Streitgegenstand ist, für die Zulässigkeit einer auf mehrere tatsächliche wie rechtliche Gesichtspunkte gestützten Klage nunmehr maßgebliche Bedeutung zu.7)

Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt.8)

Der Streitgegenstand bestimmt den Gegenstand der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) und damit den Gegenstand der rechtlichen Prüfung, sowie den Umfang der Rechtskraft (§§ 322, 325 ZPO).

Außerdem spielt der Streitgegenstandsbegriff eine wichtige Rolle bei Fragen der Klagehäufung (§ 260 ZPO), der Klageänderung und des Beteiligtenwechsels (§ 263 ZPO).

Der Begriff des Streitgegenstands ist in Bezug auf die Rechtshängigkeit, die Rechtskraft, die Klagehäufung und die Klageänderung einheitlich.9)

Der Streitgegenstand soll den Sinn und Zweck der einzelnen Rechtsinstitute verwirklichen und gegenläufige Ziele ausbalancieren.10) [→ Bestimmung des Streitgegenstandes]

Eine Änderung des Streitgegenstands erfolgt mittels der Klageänderung oder der Klageerweiterung.

Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet11). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor12).13) Ebenfalls unterschiedliche Klagegründe liegen vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind.14)

Wird ein einheitlicher Streitgegenstand geltend gemacht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil über einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen entscheiden. Dabei ist unerheblich, ob die Anspruchsgrundlagen verschiedenen Rechtsgebieten entstammen, über die grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden ist. Das zuständige Gericht hat auch über solche Normen zu befinden, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden.15)

Der Streitgegenstand ist in verschiedenen rechtlichen Kontexten relevant. Beispielsweise ist er bei Klagen aus Schutzrechten von besonderer Bedeutung, da hier der Klageantrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht den Gegenstand definieren. Dies gilt gleichermaßen für die Patentverletzungsklage und die Nichtigkeitsklage im Patentrecht. Im Wettbewerbsrecht wird der Streitgegenstand unter anderem bei einer Unterlassungsklage oder beim Irreführungsverbot näher betrachtet.

Eine präzise Bestimmung des Streitgegenstands ist auch in Fällen von Klagehäufung, Klageänderung und Klageerweiterung erforderlich. Darüber hinaus können bei einem einheitlichen Klagebegehren verschiedene Streitgegenstände vorliegen, beispielsweise wenn der Kläger seinen Anspruch auf unterschiedliche Schutzrechte oder Lebenssachverhalte stützt. Die Teilbarkeit des Anspruchs sowie die Behandlung von Klagen mit identischem Streitgegenstand spielen hier ebenfalls eine Rolle.

Besondere Anforderungen ergeben sich, wenn der Streitgegenstand den Umfang der Rechtskraft bestimmt, wie in § 261 ZPO beschrieben. Sollte die Urteilsformel eines klageabweisenden Urteils unklar sein, können Tatbestand und Entscheidungsgründe, gegebenenfalls auch das Parteivorbringen, zur Auslegung herangezogen werden. Auch bei der Klagehäufung (§ 260 ZPO) und dem Parteiwechsel (§ 263 ZPO) ist der Streitgegenstandsbegriff von zentraler Bedeutung.

siehe auch

Streitsache
Rechtlich relevanter Konflikt zwischen den Parteien eines Gerichtsverfahrens, der durch den Klageantrag und den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird.

1)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16 - Betriebspsychologe; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14, GRUR 2016, 292 Rn. 11 = WRP 2016, 321 - Treuhandgesellschaft; BGH, GRUR 2016, 1301 Rn. 26 - Kinderstube
2)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - DFL-Supercup; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 145/23, GRUR 2024, 1129 [juris Rn. 16] - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III, mwN
3)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16 - Betriebspsychologe; m.V.a. BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser
4)
BGH, Urt. v. 17. Dezember 2020 - I ZR 158/19; m.V.a. BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de
5)
BGH, Urt. v. 17. Dezember 2020 - I ZR 158/19; m.V.a. BGH, GRUR 1993, 157, 158 [juris Rn. 21] - Dauernd billig
6)
vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; Urteil vom 17. August 2008 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 37 = WRP 2011, 1454 - TÜV II
7)
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser
8)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 - Kinderstube; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Rn. 56 = WRP 2007, 1461 - Kinder II; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 26 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14, GRUR 2016, 810 Rn. 15 - profitbricks.es
9)
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; m.V.a. Büscher, GRUR 2012, 16, 24
10)
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; m.V.a. Büscher, GRUR 2012, 16, 24; Teplitzky, WRP 2012, 261, 263
11)
BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser
12)
BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - wetteronline.de; Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 21 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet
13)
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 - Tiegelgröße
14)
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 - Tiegelgröße; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 15/14, GRUR 2016, 83 Rn. 41 = WRP 2016, 213 - Amplidect/ampliteq, mwN; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 280
15)
BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App
verfahrensrecht/streitgegenstand.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 15:21 von mfreund