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→ Objektive Klagehäufung
→ Kumulative Klagehäufung
→ Alternative Klagehäufung
→ Streitgegenstand
→ Hilfsanträge
Durch Klagehäufung können verschiedene Streitgegenstände und Klagearten miteinander verbunden werden.
Da der BGH eine alternative Klagehäufung, die er in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte, mittlerweile nicht mehr zulässt1), kommt der Bestimmung dessen, was Streitgegenstand ist, für die Zulässigkeit einer auf mehrere tatsächliche wie rechtliche Gesichtspunkte gestützten Klage nunmehr maßgebliche Bedeutung zu.2)
Ein besonderer gesetzlich geregelter Fall der Klagehäufung ist die Stufenklage, bei der über die einzelnen Ansprüche gesondert entschieden wird.
→ Streitgegenstand bei markenrechtlichen Ansprüchen
Legt der Beklagte gegen ein Urteil, das einer im Wege objektiver Klagehäufung auf zwei Klagegründe gestützten Klage aus einem der Gründe stattgegeben hat, ein zulässiges Rechtsmittel ein, so fällt auch der nicht beschiedene Klagegrund der Rechtsmittelinstanz an3). Dieser Gedanke ist auf die Geltendmachung mehrerer Irreführungsaspekte innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstandes übertragbar, der durch die in Bezug genommene konkrete Verletzungsform bestimmt wird4). Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Verurteilung zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten, die mit einem einheitlichen, auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrag geltend gemacht werden, so fällt auch der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz an.5)
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