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verfahrensrecht:lebenssachverhalt

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Lebenssachverhalt

Streitgegenstand
Verschiedene Streitgegenstände bei einheitlichem Klagebegehren

Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstandes maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang [→ Lebenssachverhalt] bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht.1)

Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören.2)

Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind.3)

Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können.4)

Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge [→ Lebenssachverhalt] erkennbar unterschiedlich ausgestaltet.5)

Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ist ungeachtet weiterer Erläuterungen, Berichtigungen und neuen Tatsachenvortrags auszugehen, wenn der Kern des in der Klage angeführten Sachverhalts unverändert bleibt.6)

Über welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klagebegehren zu entscheiden hat, kann nicht ohne Berücksichtigung der rechtlichen Grundlage entschieden werden, auf die der Kläger seine Klageanträge stützt. Denn diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behaupteten) tatsächlichen Geschehens in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht für das gerichtliche Erkenntnis (zumindest potentiell) von Bedeutung sind.7)

Wird ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die materiell-rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klagegrundes maßgebliche Lebensvorgang mithin maßgeblich durch die Fragen bestimmt, durch welche - bereits erfolgte (Wiederholungsgefahr) oder in naher Zukunft bevorstehende und sich konkret abzeichnende (Erstbegehungsgefahr) - Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist8) Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen (BGHZ 194, 314 Rn. 23 - Biomineralwasser). Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird.9)

siehe auch

1) , 5)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16 - Betriebspsychologe; m.V.a. BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser
2)
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5; ferner Büscher, GRUR 2012, 16, 24
3)
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; m.V.a. Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., Einl. Rn. 76
4)
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 141; Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51 mwN
6)
BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser; m.V.a. BGH, Urt. v. 20. September 2007 - I ZR 171/04 - Saugeinlagen ; m.V.a. BGH, Beschl. v. 11.10.2006 - KZR 45/05, GRUR 2007, 172 Tz. 10 = WRP 2007, 81 - Lesezirkel II; Urt. v. 7.12.2006 - I ZR 166/03, GRUR 2007, 605 Tz. 25 = WRP 2007, 772 - Umsatzzuwachs
7)
BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09 - Rohrreinigungsdüse II
8)
vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 55 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, GRUR 2016, 521 Rn. 10 = WRP 2016, 590 - Durchgestrichener Preis II; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 30 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 - OptikerQualität
9)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16 - Betriebspsychologe ; m.V.a. BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser
verfahrensrecht/lebenssachverhalt.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1