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Eine Erweiterung des Streitgegenstands des Prozesses kann im Wege der Klageänderung vollzogen werden.
Bei Änderung oder Erweiterung einer Klage handelt es sich um einen selbstständigen prozessualen Angriff, der von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden ist und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt.1)
Allerdings sind die Voraussetzungen des § 531 ZPO insoweit zu prüfen, als es nach § 533 Nr. 2 ZPO darauf ankommt, ob die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Dies beurteilt sich bei neuen Tatsachen nach den §§ 530, 531 ZPO.2)
Eine Klageerweiterung muß sachdienlich sein (§ 263 ZPO).
Die Sachdienlichkeit setzt zunächst voraus, dass durch die Mitbehandlung der Klageerweiterung im anhängigen Verfahren ein ansonsten drohender neuer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird.3)
Für die Anerkennung der Sachdienlichkeit bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass für die Beurteilung der erweiterten Klage der bisherige Streitstoff verwendet werden kann.4)
Sachdienlichkeit im Berufungsverfahren: § 533 Nr. 1 ZPO
Eine Klageerweiterung ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig.5)
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