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Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
§ 261 (2) ZPO → Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs
§ 261 (3) Nr. 1 ZPO → Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
Mit Beginn der Rechtshängigkeit kann die Streitsache nicht anderweitig anhängig gemacht werden (Nach § 261 III ZPO) und die Zuständigkeit steht fest und wird auch durch eine Veränderung der Umstände nicht berührt.
In anderen Ländern ist die Unterscheidung zwischen Rechtshängigkeit und Anhängigkeit unbekannt. Die Regelung des Art. 30 EuGVVO, wonach in Abkehr von der EuGVÜ generell alle Wirkungen einer Klage mit Einreichung bei Gericht eintreten ist relevant.
§ 269 III S. 3 und § 269 IV regeln den Fall, dass der Anlass zur Einreichung der Klage zwischen der Einreichung (d.h. Anhängigkeit) und der Rechtshängigkeit wegfällt. Wird in diesem Fall die Klage unmittelbar nach dem Wegfall zurückgenommen, so entscheidet das Gericht auf Antrag (§ 269 IV) über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Mit Rechtshängigkeit einer Klage wird die Verjährung gehemmt (§ 262 ZPO iVm § 204 I Nr. 1 BGB) [→ Hemmung der Verjährung].
Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten (§ 265 Abs. 1 ZPO). Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Eine Zivilklage endet mit:
§ 261 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Begründung und Wirkungen der Rechtshängigkeit einer Streitsache durch die Erhebung der Klage.
§ 261 (1) ZPO → Begründung der Rechtshängigkeit durch Klageerhebung
Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
§ 261 (2) ZPO → Rechtshängigkeit bei später erhobenen Ansprüchen
Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
§ 261 (3) ZPO → Wirkungen der Rechtshängigkeit
Die Rechtshängigkeit hat die Wirkung, dass die Streitsache während ihrer Dauer nicht anderweitig anhängig gemacht werden kann und die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch Veränderungen der Umstände nicht berührt wird.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über das Verfahren
Regelt die grundlegenden Verfahrensvorschriften, die für alle Prozesse gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Rechtshängigkeit, die Verfahrensweise und die Zuständigkeit der Gerichte.
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