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§ 318 ZPO → Bindung des Gerichts
§ 322 (1) ZPO → Materielle Rechtskraft
§ 322 (2) ZPO → Rechtskraft einer Entscheidung über die Gegenforderung
§ 325 ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung
§ 705 ZPO → Formelle Rechtskraft
§ 706 ZPO → Rechtskraftzeugnis, Notfristzeugnis
→ Umfang der Rechtskraft
→ Rechtskraftfähige Entscheidungen
→ Rechtskraft eines Versäumnisurteils
→ Beschränkung der Rechtskraft auf den Streitgegenstand
→ Subjektive Grenzen der Rechtskraft
→ Zeitliche Grenzen der Rechtskraft
Urteile sind der Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist (§ 322 Abs. 1 ZPO), wobei die Bestimmung des erhobenen Anspruchs nach dem der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff unter Würdigung der gestellten Anträge und des zu ihrer Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts zu erfolgen hat und zur Auslegung der Urteilsformel, d.h. zur Klärung, wieweit über den erhobenen Anspruch entschieden worden ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen sind.1)
Begrifflich ist zwischen der formellen Rechtskraft und der materiellen Rechtskraft einer Endentscheidung zu unterscheiden, wobei die formelle Rechtskraft einer Entscheidung mit materiellen Auswirkungen gleichzeitig dessen materielle Rechtskraft bedingt.
Rechtskraftfähig sind alle gerichtlichen Endentscheidung. Bei Beschlüssen des DPMA wird statt dem Begriff Rechtskraft auch der Begriff Bestandskraft verwendet, wobei zwischen der Bestandskraft und der Rechtskraft kein weiterer Bedeutungsunterschied besteht.
Die entgegenstehende Rechtskraft einer früheren Entscheidung ist als negative Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.2)
Die Innenbindung nach § 318 ZPO ist keine Frage der Rechtskraft, sondern betrifft die Selbstbindung des Gerichts an seine Entscheidung.
Die Bindung des Verletzungsrichters an die Erteilung des Patents bzw. die Eintragung der Marke („Zweiteilungslehre“) ist keine Frage der Rechtskraft, sondern der Tatbestandswirkung des Erteilungsaktes. Durch den Verwaltungsakt der Erteilung bzw. Eintragung entfaltet das Schutzrecht Wirkung gegen alle, auch gegen den Verletzungsrichter.3)
Nach § 705 Satz 1 ZPO tritt die Rechtskraft der Urteile vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt (§ 705 Satz 2 ZPO). Berufungsurteile werden gemäß § 544 Abs. 7 Satz 3 ZPO mit Ablehnung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtskräftig.4)
Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.5)
§ 318 ZPO →Innenbindung
→ Präjudizialität
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