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verfahrensrecht:inhaltliche_anforderungen_an_ein_urteil

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Inhaltliche Anforderungen an ein Urteil

§ 313 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die wesentlichen Bestandteile eines Urteils.

§ 313 (1) ZPO

Das Urteil enthält:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;

4. die Urteilsformel;

5. den Tatbestand;

6. die Entscheidungsgründe.

siehe auch

§ 313 ZPO → Form und Inhalt des Urteils
Legt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Urteil fest.

verfahrensrecht/inhaltliche_anforderungen_an_ein_urteil.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 15:04 von mfreund