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§ 313 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die wesentlichen Bestandteile eines Urteils.
Das Urteil enthält: 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; 4. die Urteilsformel; 5. den Tatbestand; 6. die Entscheidungsgründe.
§ 313 ZPO → Form und Inhalt des Urteils
Legt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Urteil fest.
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