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verfahrensrecht:klageantrag

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Klageantrag

Ein Klageantrag ist der formale Antrag des Klägers an das Gericht, mit dem er konkret die gerichtliche Entscheidung über das von ihm begehrte Recht oder die begehrte Rechtsfolge fordert.

§ 253 (2) Nr. 2 ZPO

Die Klageschrift muss enthalten die bestimmte Angabe des Gegenstandes [→ Streitgegenstand] und des Grundes des erhobenen Anspruchs [→ Klagegrund], sowie einen bestimmten Antrag.

Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem s.g. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.1) [→ Bestimmung des Streitgegenstandes]

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO [→ Inhaltliche Anforderungen an ein Urteil] eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten.2) [→ Bestimmtheit des Klageantrags]

Bei einem Antrag auf Nichtigkeitsklage sind die Nr. des angegriffenen Patents, sowie der Umfang der beantragten Nichtigkeitserklärung anzugeben.

Bei Zahlungsklagen ist im Allgemeinen der Betrag konkret anzugeben. Ausnahmen sind Schmerzensgeld und der angemessene Betrag der Vergütung nach § 38 ArbEG.

Ausnahmetatbestände brauchen nicht in den Klageantrag aufgenommen zu werden, wenn dieser allein die konkrete Verletzungsform beschreibt. Es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist.3) Eine diesen Grundsatz nicht beachtende Überbestimmung ist allerdings - insbesondere mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz - grundsätzlich unschädlich.4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16 - Betriebspsychologe; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14, GRUR 2016, 292 Rn. 11 = WRP 2016, 321 - Treuhandgesellschaft; BGH, GRUR 2016, 1301 Rn. 26 - Kinderstube
2)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - DFL-Supercup; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 145/23, GRUR 2024, 1129 [juris Rn. 16] - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III, mwN
3)
BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19, GRUR 2021, 758 Rn. 18 = WRP 2021, 610 - Rechtsberatung durch Architektin
4)
BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 f. = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16, GRUR 2020, 401 Rn. 13 = WRP 2020, 465 - ÖKO-Test I
verfahrensrecht/klageantrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 15:09 von mfreund