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Das Einheitspatentsystem ist ein Patentsystem in der Europäischen Union [→ Europäisches Patentrecht], das es ermöglicht, durch eine einzige Anmeldung ein Patent zu erhalten, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz bietet [→ Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]. Dieses Patent, auch Einheitspatent genannt, hat in allen teilnehmenden Staaten dieselbe rechtliche Wirkung, ohne dass separate Validierungsverfahren in jedem Land notwendig sind.
Das Einheitspatentsystem baut auf dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) auf und ergänzt es, indem es die Möglichkeit bietet, für ein im Rahmen des EPÜ erteiltes europäisches Patent eine einheitliche Wirkung in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten zu erlangen [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 5 → Einheitlicher Schutz]. Die Verordnungen (EU) 1257/2012 und 1260/2012 schaffen einen einheitlichen Patentschutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten und regeln die Übersetzungsanforderungen, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern:
Verordnung (EU) 1257/2012 → Verordnung über den einheitlichen Patentschutz
Schafft einen einheitlichen Schutzmechanismus für Patente in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, der eine zentrale Erteilung und einheitliche Wirkung ermöglicht.
Verordnung (EU) 1260/2012 → Übersetzungsregelungen
Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern.
Der neunte Teil des EPÜ [→ Neunter Teil: Besondere Übereinkommen] erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts. Nach diesem neunten Teil des EPÜ können dem Europäischen Patentamt gemeinsame Verwaltungsaufgaben übertragen werden [Artikel 143 (1) EPÜ → Übertragung zusätzlicher Aufgaben], das damit in der Sache als erteilende Stelle für die europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung tätig wird.1) Durch Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Aufgabenübertragung an das EPA] haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem EPA Aufgaben bezüglich dem einheitlichen Patentschutz übertragen, die es gemäß seinen internen Regeln [DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz] ausführt.
DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems in Europa.
GebOEPS → Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren.
Die Anmeldung und Erteilung eines europäischen Patents erfolgt sowohl für das traditionelle europäische Patent [Artikel 2 (1) EPÜ→ europäisches Patent] nach dem EPÜ als auch für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung zentral beim Europäischen Patentamt (EPA). In beiden Fällen reicht der Anmelder eine einzige Patentanmeldung ein, die nach einer formalen und inhaltlichen Prüfung [→ Prüfungsverfahren] durch das EPA erteilt wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zur Erteilung gibt es keinen Unterschied zwischen den beiden Patentarten; der Unterschied besteht erst nach der Erteilung, wenn für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung eine zusätzliche einheitliche Schutzwirkung in mehreren EU-Mitgliedstaaten beantragt werden kann [Regel 7 (1) DOEPS → Eintragung der einheitlichen Wirkung].
Für die Durchsetzung der europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung wurde das Einheitliche Patentgericht (EPG) eingerichtet, das zentral für Streitigkeiten, wie Patentverletzungen oder Nichtigkeitsklagen, zuständig ist. Dieses beruht auf völkerrechtliche Verträge, die in engem Zusammenhang mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten entwickelt wurden, aber außerhalb des rechtlichen Rahmens der EU [→ Rechtsordnung der Europäischen Union] stehen. Das Einheitliche Patentgericht (UPC) übernimmt die Rechtsprechung in Bezug auf Einheitspatente, einschließlich der Entscheidung über Patentverletzungen und der Rechtsbeständigkeit von Patenten, und sorgt für eine einheitliche Durchsetzung des Patentrechts in den beteiligten Ländern. Diese Institutionen gewährleisten somit eine zentrale Verwaltung und Rechtsprechung des Einheitspatentsystems in Europa.
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Regelt die Errichtung eines einheitlichen Patentgerichts für die Durchsetzung und Anfechtung von Einheitspatenten und europäischen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Struktur, Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe dieses Gerichts.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
Nach der Bestimmung des Artikel 3 EPGÜ [→ Geltungsbereich] fallen auch klassische Europäische Patente, die vor oder nach dem Inkrafttreten des EPGÜ erteilt wurden, ohne Opt-out automatisch in die Zuständigkeit des EPG. Patentinhaber, die keine explizite Entscheidung treffen, unterliegen somit dem einheitlichen Gerichtssystem für die Durchsetzung und Anfechtung ihrer Patente. Die Möglichkeit des Opt-outs sorgt jedoch für eine gewisse Flexibilität, indem sie Inhabern klassischer Patente ermöglicht, selbst zu entscheiden, welche Gerichtsbarkeit sie bevorzugen.
Während der im Artikel 83 EPGÜ [→ Übergangsregelung] festgelegten Übergangszeit von sieben Jahren (mit einer möglichen Verlängerung um bis zu sieben weitere Jahre) haben Patentinhaber die Möglichkeit, für ihre europäischen Patente das sogenannte „Opt-out“ (Artikel 83 (3) EPGÜ) zu wählen. Das bedeutet, dass sie ihre Patente von der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) ausnehmen können und stattdessen weiterhin nationale Gerichte für Patentstreitigkeiten zuständig bleiben. Diese Möglichkeit besteht nur, solange noch keine Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht eingereicht wurde. Patentinhaber können jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt von dieser Ausnahmeregelung zurücktreten („Opt-back-in“) [Artikel 83 (4) EPGÜ → Widerruf des Opt-outs], was bedeutet, dass sie ihr Patent wieder dem Einheitlichen Patentgericht unterstellen. Beide Entscheidungen (Opt-out und Opt-back-in) werden durch eine entsprechende Mitteilung und Eintragung in das Register wirksam.
Das einheitliche Patentsystem in Europa wird demgemäß vom Europäisches Patentamt (EPA) und dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) verwaltet. Das Europäischen Patentamt (EPA) ist für die Erteilung und Verwaltung des Einheitspatents zuständig. Nach der Erteilung eines Europäischen Patents können Anmelder den einheitlichen Schutz für die teilnehmenden EU-Staaten beantragen.
→ Europäisches Patentrecht
Rechtliche Regelungen und Systeme, die in Europa den Schutz von Erfindungen durch Patente ermöglichen.
EPÜ, neunter Teil → Besondere Übereinkommen
Erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts.
Verordnung (EU) 1257/2012 → Verordnung über den einheitlichen Patentschutz
Schafft einen einheitlichen Schutzmechanismus für Patente in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, der eine zentrale Erteilung und einheitliche Wirkung ermöglicht.
Verordnung (EU) 1260/2012 → Übersetzungsregelungen
Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern.
DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems in Europa.
GebOEPS → Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren.
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Regelt die Errichtung eines einheitlichen Patentgerichts für die Durchsetzung und Anfechtung von Einheitspatenten und europäischen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Struktur, Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe dieses Gerichts.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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