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Eine „Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht“ bezieht sich auf rechtliche Verfahren, die beim Einheitlichen Patentgericht (EPG) eingereicht werden, um Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zu lösen. Diese Klagen können verschiedene Formen annehmen, darunter Verletzungsklagen, Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten, Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung und andere damit verbundene rechtliche Schritte.
Die Regelungen zu den Klagen vor dem Einheitlichen Patentgericht sind im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) festgelegt, insbesondere in Artikel 32 [→ Zuständigkeit des Gerichts], der die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für bestimmte Arten von Klagen beschreibt. Artikel 32 EPGÜ listet die verschiedenen Arten von Klagen auf, die in die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts fallen, wie z.B. Klagen wegen Verletzung von Patenten, Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und Klagen auf Erlass von einstweiligen Maßnahmen.
Artikel 32 → Zuständigkeit des Gerichts
Das Gericht hat die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen, Nichtigerklärungsklagen und weitere patentbezogene Streitigkeiten.
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