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Die Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren.
Artikel 1 → Allgemeines zur Gebührenordnung
Legt fest, dass die Gebühren und Auslagen gemäß den Artikeln 2 bis 6 erhoben und gezahlt werden.
Artikel 2 → In der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz vorgesehene Gebühren
Regelt die Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung und Zuschlagsgebühren bei verspäteter Zahlung.
Artikel 3 → Ermäßigung von Jahresgebühren
Legt eine Ermäßigung der Jahresgebühren um 15 % fest, wie in der Durchführungsordnung vorgesehen.
Artikel 4 → Kompensation von Übersetzungskosten
Bestimmt den Pauschalbetrag für die Kompensation von Übersetzungskosten und die Verwaltungsgebühr.
Artikel 5 → Vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgesetzte Gebühren, Auslagen und Verkaufspreise
Erlaubt dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, Verwaltungsgebühren und sonstige Auslagen festzusetzen.
Artikel 6 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Bestimmt, dass bestimmte Vorschriften der Gebührenordnung zum EPÜ entsprechend anzuwenden sind.
Artikel 7 → Überprüfung der Höhe der Jahresgebühren und Bericht über bestimmte Einheiten
Verpflichtet das Europäische Patentamt, regelmäßige Berichte über die Auswirkungen der Jahresgebühren und die Nutzung des Patents durch bestimmte Einheiten vorzulegen.
→ Einheitspatentsystem
Patentsystem in der Europäischen Union, das es ermöglicht, durch eine einzige Anmeldung ein Patent zu erhalten, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz bietet.
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