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ep:uebertragung_zusaetzlicher_aufgaben

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Übertragung zusätzlicher Aufgaben

Artikel 143 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf das Europäische Patentamt.

Artikel 143 (1) EPÜ 2000

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen.

Durch Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Aufgabenübertragung an das EPA] haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem EPA Aufgaben bezüglich dem einheitlichen Patentschutz übertragen, die es gemäß seinen internen Regeln [DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz] ausführt.

siehe auch

Artikel 143 EPÜ → Besondere Organe des Europäischen Patentamts
Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems in Europa.

GebOEPS → Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren.

ep/uebertragung_zusaetzlicher_aufgaben.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/19 14:47 von mfreund