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ep:uebertragung_zusaetzlicher_aufgaben

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Übertragung zusätzlicher Aufgaben

Artikel 143 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf das Europäische Patentamt.

Artikel 143 (1) EPÜ

Die Gruppe von Vertragsstaaten kann dem Europäischen Patentamt zusätzliche Aufgaben übertragen.

siehe auch

Artikel 143 EPÜ → Besondere Organe des Europäischen Patentamts
Regelt die Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben.

ep/uebertragung_zusaetzlicher_aufgaben.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1