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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:einheitlicher_schutz

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Einheitlicher Schutz

Artikel 5 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verleiht seinem Inhaber das Recht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent innerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, vorbehaltlich geltender Beschränkungen Schutz bietet.

Artikel 5 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Der Umfang dieses Rechts und seine Beschränkungen sind in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, einheitlich.

Artikel 5 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Die Handlungen, gegen die das Patent Schutz nach Absatz 1 bietet, sowie die geltenden Beschränkungen sind in den Rechtsvorschriften bestimmt, die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in dem teilnehmenden Mitgliedstaat gelten, dessen nationales Recht auf das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als ein Gegenstand des Vermögens nach Artikel 7 [→ Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent] anwendbar ist.

Artikel 5 (4) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Die Kommission bewertet in ihrem Bericht nach Artikel 16 Absatz 1 das Funktionieren der geltenden Beschränkungen und legt — sofern erforderlich — geeignete Vorschläge vor.

Artikel 5 - 6 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verordnung über den einheitlichen Patentschutz
Bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen.

upc/einheitlicher_schutz.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:05 von mfreund