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Artikel 83 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten.
Artikel 83 (1) EPGÜ → Klagen während der Übergangszeit
Während einer Übergangszeit von sieben Jahren können Klagen wegen Verletzung oder auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents oder eines ergänzenden Schutzzertifikats weiterhin bei nationalen Gerichten erhoben werden.
Artikel 83 (2) EPGÜ → Fortführung anhängiger Klagen
Klagen, die am Ende der Übergangszeit vor einem nationalen Gericht anhängig sind, bleiben von der Beendigung der Übergangszeit unberührt.
Artikel 83 (3) EPGÜ → Opt-out
Patentinhaber können die ausschließliche Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ausschließen, indem sie eine Mitteilung an die Kanzlei senden.
Artikel 83 (4) EPGÜ → Widerruf des Opt-outs
Inhaber können jederzeit von der Ausnahmeregelung zurücktreten, indem sie die Kanzlei informieren.
Artikel 83 (5) EPGÜ → Verlängerung der Übergangszeit
Der Verwaltungsausschuss kann die Übergangszeit nach einer Konsultation um bis zu sieben Jahre verlängern.
Der Begriff „Klage“ in Art. 83 EPGÜ bezieht sich nicht nur auf Verletzungs- und Widerrufsklagen, sondern auf alle in Art. 32 UPCA genannten Klagen, die in die Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts fallen.1)
EPGÜ, Teil IV → Übergangsbestimmungen
Regelt die Übergangsbestimmungen, die die Anwendung des Übereinkommens in der Anfangsphase betreffen, einschließlich der Möglichkeit, Klagen weiterhin bei nationalen Gerichten zu erheben und die Bedingungen für eine Verlängerung der Übergangszeit.
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