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§ 97 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Vertretung der Beteiligten vor dem Patentgericht, einschließlich der Zulässigkeit bestimmter Vertreter und der Anforderungen an die Vollmacht.
§ 97 (1) PatG → Selbstvertretung und anwaltliche Vertretung
Erlaubt den Beteiligten, den Rechtsstreit selbst zu führen oder sich durch bestimmte Rechtsanwälte oder Patentanwälte vertreten zu lassen.
§ 97 (2) PatG → Zulässige Vertreter
Bestimmt, welche weiteren Personen als Vertreter vor dem Patentgericht auftreten dürfen.
§ 97 (3) PatG → Zurückweisung von unzulässigen Bevollmächtigten
Regelt die Rückweisung von Bevollmächtigten, die nicht zulässig sind, und die Bedingungen für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen.
§ 97 (4) PatG → Verbot für Richter als Bevollmächtigte
Verbietet Richtern, vor dem Gericht als Bevollmächtigte aufzutreten, dem sie angehören.
§ 97 (5) PatG → Erfordernisse der Vollmacht
Erläutert, wie Vollmachten schriftlich einzureichen sind und dass eine Nachreichung möglich ist.
§ 97 (6) PatG → Vollmachtsmangel
Der Mangel der Vollmacht kann jederzeit geltend gemacht werden und ist vom Patentgericht zu berücksichtigen.
PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.
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