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§ 65 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus rechtskundigen und technischen Mitgliedern.
§ 65 (2) S. 1 PatG → Mitglieder des Patentgerichts
Regelt die Zusammensetzung des Patentgerichts aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.
§ 65 (2) S. 2 PatG → Rechtskundige Mitglieder des Patentgerichts
Beschreibt die Anforderungen an die rechtskundigen Mitglieder des Patentgerichts.
§ 65 (2) S. 3 PatG → Technische Mitglieder des Patentgerichts
Erläutert die Anforderungen an die technischen Mitglieder des Patentgerichts.
Die Richterschaft setzt sich aus zwei Hauptgruppen zusammen: technische Mitglieder mit naturwissenschaftlich-technischer Ausbildung und rechtskundige Mitglieder mit juristischer Qualifikation.
§ 65 PatG → Patentgericht
Regelt die Errichtung und die grundlegenden Zuständigkeiten des Bundespatentgerichts.
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