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geschmacksmusterrecht:geschmacksmusterschutz

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Geschmacksmusterschutz

§ 2 (1) GeschmMG

Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

§ 2 (2) GeschmMG → Neuheit
§ 2 (3) GeschmMG → Eigenart

siehe auch

geschmacksmusterrecht/geschmacksmusterschutz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1