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§ 73 des Patentgesetzes (PatG) regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht. Dabei wird festgelegt, dass gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen Beschwerde eingelegt werden kann, und bestimmt die Verfahrensweise zur Einlegung, Behandlung und gegebenenfalls Abhilfe der Beschwerde.
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