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Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.
Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Beschwerdeverfahrens vor dem BPatG.
§ 73 (2) S. 1 PatG → Beschwerdefrist
§ 73 (2) S. 2 PatG → Abschriften der Beschwerdeschrift
§ 73 (2) S. 3 PatG → Zustellung im Beschwerdeverfahren
§ 73 (3) S. 1 PatG → Abhilfe
§ 74 PatG → Beschwerderecht
§ 75 PatG → Aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 76 PatG → Teilname des Präsidenten des Patentamts am Beschwerdeverfahren
§ 77 PatG → Beitritt des Präsidenten
§ 78 PatG → Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren
§ 79 PatG → Entscheidung über die Beschwerde
→ Anmelderbeschwerde
→ Einspruchsbeschwerde
→ Beschwerdefähiger Beschluss
→ Beschwerdegebühr
→ Rücknahme der Beschwerde
→ Kosten des Beschwerdeverfahrens
Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu, wobei maßgebend die gesetzlich vorgesehene, rein formelle Beteiligung ist.1)
§ 73 Abs. 1 PatG eröffnet die Beschwerde allgemein gegen Entscheidungen, ohne sie auf Endentscheidungen einzuschränken.2)
Anders als nach den Regelungen der ZPO, wonach Zwischenurteile nur beschränkt anfechtbar sind, ist es für die Frage der Anfechtbarkeit nach dem Patentgesetz aber ohne Belang, ob sich eine patentamtliche Entscheidung als Zwischen- oder Endentscheidung darstellt.3) Denn § 73 Abs. 1 PatG eröffnet die Beschwerde allgemein gegen Entscheidungen, ohne sie auf Endentscheidungen einzuschränken.4)
§§ 73 bis 80 PatG → Beschwerdeverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz
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