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patentrecht:dienstaufsicht_durch_den_praesidenten

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Dienstaufsicht durch den Präsidenten

§ 65 (4) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass der Präsident des Patentgerichts die Dienstaufsicht über das Personal ausübt.

§ 65 (4) PatG

Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

Seit dem 1. Mai 2021 steht Regina Hock als Präsidentin an der Spitze des Gerichts, unterstützt von Vizepräsident Klaus Strößner, der diese Position bereits seit Juli 2010 innehat.

siehe auch

§ 65 PatG → Patentgericht
Regelt die Errichtung und die grundlegenden Zuständigkeiten des Bundespatentgerichts.

patentrecht/dienstaufsicht_durch_den_praesidenten.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/26 07:54 von mfreund