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patentrecht:ernennung_der_richter

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Ernennung der Richter

§ 65 (3) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Ernennung der Richter des Patentgerichts durch den Bundespräsidenten auf Lebenszeit.

§ 65 (3) PatG

Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.

siehe auch

§ 65 PatG → Patentgericht
Regelt die Errichtung und die grundlegenden Zuständigkeiten des Bundespatentgerichts.

patentrecht/ernennung_der_richter.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/26 07:42 von mfreund