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patentrecht:errichtung_des_bundespatentgerichts

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Errichtung des Bundespatentgerichts

§ 65 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Errichtung des Bundespatentgerichts als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht für Beschwerden und Nichtigkeitsklagen.

§ 65 (1) PatG

Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Es führt die Bezeichnung „Bundespatentgericht“.

siehe auch

§ 65 PatG → Patentgericht
Regelt die Errichtung und die grundlegenden Zuständigkeiten des Bundespatentgerichts.

patentrecht/errichtung_des_bundespatentgerichts.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/26 07:42 von mfreund