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Das Bundespatentgericht ist grundsätzlich nicht gehalten, den Beteiligten im schriftlichen Beschwerdeverfahren Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Termin zur Beschlussfassung mitzuteilen. Zwar kann die Bestimmung einer Schriftsatzfrist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung unklarer Vorstellungen der Beteiligten über den Verfahrensfortgang zweckmäßig und sinnvoll sein. Entsprechendes gilt für eine Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten, dass es nicht vor einem bestimmten Termin entscheiden wird. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist es jedoch lediglich geboten, dass für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit besteht, sich im Sinne von § 23 Abs. 4 Satz 4 DesignG in Verbindung mit § 93 Abs. 2 PatG gegenüber dem Gericht zu äußern. Die Möglichkeit zur Äußerung ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt, wenn den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung stand, zur Sache vorzutragen.1)
Das Bundespatentgericht ist jedoch daran gehindert, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer darum gebeten hat, Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten, und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will2). Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Beteiligten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Danach darf das Gericht sich nicht widersprüchlich verhalten; es darf aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet.3)
Da das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren daran gehindert ist, seine Entscheidung allein aufgrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen, wenn der Beschwerdeführer zugleich mit der Beschwerdeeinlegung eine Beschwerdebegründung angekündigt und mit einem weiteren Schriftsatz um Mitteilung gebeten hat, bis wann die Beschwerdebegründung eingereicht werden kann, und das Bundespatentgericht nach den Umständen dieser Bitte auch entsprechen will, darf in einem solchen Fall der Beschwerdeführer grundsätzlich davon ausgehen, dass er Gelegenheit haben wird, seine Beschwerde vor einer Entscheidung des Bundespatentgerichts zu begründen.4)
Zu beachten ist außerdem der im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG stehende Grundsatz der Waffengleichheit, der als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Verfahrensrecht verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht sichert.5)
Die Möglichkeit zur Äußerung ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Gebots des Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt, wenn den Beteiligten eine angemessene Frist zur Verfügung stand, zur Sache vorzutragen. Das verhält sich im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht anders als nach den entsprechend heranzuziehenden Verfahrensgrundsätzen der Zivilprozeßordnung (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Danach genügt das BeschwerdeG seiner Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, wenn es den Schriftsatz zur Beschwerdebegründung dem Gegner übersendet und ihm die Möglichkeit einräumt, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.6)
Trifft das Patentgericht seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, so hat es Eingänge bis zum Erlaß der Entscheidung, d. h. bis der Urkundsbeamte den Beschluß der Post zur Beförderung übergeben hat, zu berücksichtigen.7)
Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt es, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet. Eine Fristsetzung ist zweckmäßig, aber nicht nötig. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß das Gericht nach Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 78 PatG) kurzfristig und ohne besondere Ankündigung im schriftlichen Verfahren entscheidet, sofern der Gegenseite ausreichend Gelegenheit verbleibt, ihrerseits mündliche Verhandlung oder Einräumung einer Äußerungsfrist zu beantragen.8) In der Regel genügt schon eine Frist von zwei Wochen.9)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, die bis zum Erlaß der Entscheidung eingegangen sind. Ein im schriftlichen Verfahren gefaßter Beschluß ist erst entstanden, sobald er die Akten endgültig verlassen hat, um nach außen zu dringen, also in der Regel erst dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen Beschluß der Post zur Beförderung übergeben hat.10)
→ Äußerungsfristen
Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
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