§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO → Bestimmtheit des Klageantrags
§ 261 ZPO → Rechtshängigkeit
§ 261 ZPO → Rechtskraft
→ Klageantrag
→ Klagegrund, Lebenssachverhalt
→ Bestimmung des Streitgegenstandes
→ Streitgegenstand bei Klagen aus Schutzrechten
→ Streitgegenstand der Patentverletzungsklage
→ Streitgegenstand einer Unterlassungsklage
→ Streitgegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage
→ Streitgegenstand beim lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot
→ Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens
→ Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens
→ Verschiedene Streitgegenstände bei einheitlichem Klagebegehren
→ Klagehäufung
→ Klageänderung
→ Klageerweiterung
→ Teilbarkeit des Anspruchs
→ Klagen mit identischem Streitgegenstand
Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem s.g. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.1) [→ Bestimmung des Streitgegenstandes]
Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstandes maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang [→ Lebenssachverhalt] bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht.2)
Von einer Mehrheit von Streitgegenständen ist auszugehen, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet.3)
Lässt die Urteilsformel, wie insbesondere bei einem klageabweisenden Urteil, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend zur Auslegung heranzuziehen.4)
Da der BGH eine alternative Klagehäufung, die er in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte, mittlerweile nicht mehr zulässt5), kommt der Bestimmung dessen, was Streitgegenstand ist, für die Zulässigkeit einer auf mehrere tatsächliche wie rechtliche Gesichtspunkte gestützten Klage nunmehr maßgebliche Bedeutung zu.6)
Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt.7)
Der Streitgegenstand bestimmt den Gegenstand der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) und damit den Gegenstand der rechtlichen Prüfung, sowie den Umfang der Rechtskraft (§§ 322, 325 ZPO).
Außerdem spielt der Streitgegenstandsbegriff eine wichtige Rolle bei Fragen der Klagehäufung (§ 260 ZPO), der Klageänderung und des Beteiligtenwechsels (§ 263 ZPO).
Der Begriff des Streitgegenstands ist in Bezug auf die Rechtshängigkeit, die Rechtskraft, die Klagehäufung und die Klageänderung einheitlich.8)
Der Streitgegenstand soll den Sinn und Zweck der einzelnen Rechtsinstitute verwirklichen und gegenläufige Ziele ausbalancieren.9) [→ Bestimmung des Streitgegenstandes]
Eine Änderung des Streitgegenstands erfolgt mittels der Klageänderung oder der Klageerweiterung.
Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet10). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor11).12) Ebenfalls unterschiedliche Klagegründe liegen vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind.13)
Wird ein einheitlicher Streitgegenstand geltend gemacht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil über einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen entscheiden. Dabei ist unerheblich, ob die Anspruchsgrundlagen verschiedenen Rechtsgebieten entstammen, über die grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden ist. Das zuständige Gericht hat auch über solche Normen zu befinden, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden.14)