Recht auf das Patent

§ 6 des Patentgesetzes (PatG) regelt, wer das Recht auf ein Patent hat.

§ 6 S. 1 PatG

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.

§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft, Patentgemeinschaft
Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu.

§ 6 S. 3 PatG → Prioritätsgrundsatz
Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.

Das Patent als subjektives vermögenswertes Recht gewährt dem Patentinhaber nach § 9 S. 2 PatG [→ Ausschliessungsrechte] eine gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Rechtsposition, wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG).1)

Zu Unterscheiden sind die übertragbaren Verwertungsrechte am Patent (das Recht an der Erfidung bzw. dem Patent) und das nicht übertragbare Erfinderpersönlichkeitsrecht, dem durch Nennung des Erfinders [→ Erfindernennung] in der Patentschrift Rechnung getragen wird.

Das Recht an der Erfindung umfasst auch deren Anmeldung im Ausland.2)

Das Recht auf das Patent setzt ein Recht des Erfinders an seiner Erfindung voraus. Nur weil der Erfinder ein solches Recht hat und dieses mit der technischen Erkenntnis und deren Verlautbarung entsteht, kann dem Erfinder ein Recht auf ein Schutzrecht erwachsen. Bereits dieses Recht an der Erfindung schützt die Rechtsordnung, zwar nicht in gleicher Weise umfassend wie das Recht auf das Schutzrecht, aber gegen bestimmte, die Erfindung ausnutzende Handlungen Dritter.3)

Ein Anspruch, ein Schutzrecht mit den sich beim Patent aus den §§ 9 ff. PatG ergebenden Wirkungen zu erhalten und nutzen zu können, kann naturgemäß nur bestehen und beeinträchtigt werden, wenn alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Schutzrecht gegeben sind.4)

Dementsprechend ist das Recht auf das Schutzrecht als Immaterialgüterrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen Eingriffe Dritter nur geschützt ist, wenn die Erfindung schutzfähig ist.5)

Die Frage, wer die technische Lehre eines Patents erfunden hat, ist nicht allein anhand der Ansprüche und der darin zum Ausdruck kommenden Merkmalskombination(en) zu beantworten. Schöpferische Beiträge zu der Erfindung6) können sich vielmehr auch in technischen Merkmalen von Ausführungsbeispielen und anderen Hinweisen der Beschreibung zu möglichen Ausgestaltungen der Erfindung widerspiegeln. Maßgeblich für die Erfassung einer möglichen schöpferischen Beteiligung an dem Gegenstand des Schutzrechts ist deshalb nicht allein die Formulierung der Ansprüche, sondern der Gesamtinhalt der Patentanmeldung einschließlich der Beschreibung und der Zeichnungen7).8)

Auf die Fassung der Ansprüche des erteilten oder später beschränkten Patents kommt es dabei nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht (mehr) zu demjenigen Gegenstand gehört, für den mit dem Schutzrecht Schutz gewährt wird, weil eine beschriebene Ausführungsform nicht (mehr) unter die Ansprüche subsumiert werden und daher eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand auch nicht begründen kann.9)

Gemäß § 7 PatG [→ Anmelderfiktion] gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen, um die sachliche Prüfung der Patentanmeldung nicht durch die Feststellung des tatsächlichen Erfinders zu verzögern.

Nach § 8 PatG [→ Vindikationsanspruch] kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet wurde, vom Patentanmelder die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents verlangen; ist das Patent bereits erteilt, kann er die Übertragung des Patents fordern.

Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG [→ Widerruf wegen widerrechtlicher Entnahme] wird ein Patent widerrufen, wenn sich ergibt, dass der wesentliche Inhalt des Patents ohne Einwilligung des tatsächlichen Erfinders entnommen wurde.

Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB [→ Eingriffskondiktion] ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet.

Gemäß § 37 PatG [→ Erfinderbenennung] ist der Anmelder verpflichtet, den Erfinder in der Patentanmeldung zu benennen, um die Transparenz und die Anerkennung der schöpferischen Leistung des Erfinders zu gewährleisten.

Nach § 15 Abs. 2 PatG [→ Lizenzen] kann der Patentinhaber Dritten Lizenzen zur Nutzung der patentierten Erfindung einräumen, wodurch eine wirtschaftliche Verwertung des Patents durch Dritte ermöglicht wird.

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbErfG) behandelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, und regelt insbesondere die Inanspruchnahme von Diensterfindungen durch den Arbeitgeber sowie die Vergütung des Arbeitnehmererfinders.

Gemäß § 6 Satz 1 PatG [→ Recht auf die Erfindung] hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger das Recht auf das Patent. Dieses Recht entsteht mit der technischen Erkenntnis und deren Verlautbarung und schützt den Erfinder gegen bestimmte, die Erfindung ausnutzende Handlungen Dritter.

Haben mehrere Personen gemeinsam eine Erfindung gemacht, so besteht eine Erfindergemeinschaft [→ Erfindergemeinschaft]. In diesem Fall steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu, wie in § 6 Satz 2 PatG festgelegt.

Eine Patentgemeinschaft [→ Patentgemeinschaft] entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Erfindung gemacht haben und ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zusteht. Dies ist in § 6 Satz 2 PatG geregelt.

Die Patentgemeinschaft handelt als notwendige Streitgenossenschaft [→ Patentinhaber als notwendige Streitgenossen], wenn aus prozessrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen eine Entscheidung gegen die Patentgemeinschaft nur einheitlich ausfallen kann, gemäß § 62 ZPO.

Macht ein Teilhaber im Sinne des § 743 Abs. 2 BGB [→ Gebrauchsbefugnis der Teilhaber einer Patentgemeinschaft] alleinigen Gebrauch vom Patent, ohne seine Mitteilhaber zu beeinträchtigen, so löst der erzielte Gebrauchsvorteil keine Ausgleichspflicht aus.

Eine widerrechtliche Entnahme [→ Widerrechtliche Entnahme] liegt vor, wenn der wesentliche Inhalt des Patents ohne Einwilligung des tatsächlichen Erfinders entnommen wurde, was gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG zum Widerruf des Patents führen kann.

Verfügungen über das Patent [→ Verfügungen über das Patent] betreffen die rechtlichen Handlungen, die den Bestand, den Inhalt oder die Inhaberschaft des Patents beeinflussen, wie Übertragungen oder Belastungen.

Die Übertragung des Rechts am Patent [→ Übertragung des Rechts am Patent] ermöglicht es dem Patentinhaber, seine Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, was schriftlich erfolgen und beim Patentamt eingetragen werden muss.

Ein Anspruch auf Übertragung des Patents [→ Anspruch auf Übertragung des Patents] besteht, wenn jemand ohne Berechtigung ein Patent erlangt hat; der tatsächliche Erfinder kann dann die Übertragung des Patents auf sich verlangen, gemäß § 8 PatG.

Der Anspruch auf Ausgleich in Geld [→ Anspruch auf Ausgleich in Geld] entsteht, wenn ein Miterfinder ohne Zustimmung der anderen Miterfinder die Erfindung nutzt; er ist dann verpflichtet, den anderen einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu leisten.

Ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung [→ Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung] besteht, wenn ein Miterfinder die Erfindung allein zum Patent anmeldet; die anderen Miterfinder können die Einräumung einer Mitberechtigung verlangen, da die Anmeldung ohne ihre Zustimmung gegen die Pflicht zur gemeinschaftlichen Verwaltung gemäß § 744 Abs. 1 BGB verstößt.

Art. 3 Abs. 1 GG [→ Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts] verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung; solche bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.

Gemäß § 35 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) [→ Insolvenzrechtliche Behandlung einer Erfindung] fällt eine vom Schuldner gemachte Erfindung bereits vor der Anmeldung zum Patent in die Insolvenzmasse, sofern der Erfinder kundgetan hat, die Erfindung wirtschaftlich nutzen zu wollen. Entscheidet sich der Schuldner gegen eine wirtschaftliche Verwertung, besteht die Möglichkeit des Insolvenzbeschlags nicht.

siehe auch

PatG, Erster Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.

1)
LG Mannheim Urteil vom 27.2.2009, 7 O 94/08
2)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07 - Steuervorrichtung; m.V.a. Melullis in Benkard, PatG, 10. Aufl. § 6 PatG Rdn. 10a
3) , 4)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07 - Steuervorrichtung
5)
BGH Urt. v. 17.1.1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16 - Gummielastische Masse I
6)
s. dazu BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 unter 1 a mwN - Rollenantriebseinheit
7)
BGH, Urteil vom 17. Mai 2011, GRUR 2011, 903 Rn. 17 - Atemgasdrucksteuerung
8)
BGH, Urt. v. 22. Januar 2013 - X ZR 70/11
9)
BGH, Urt. v. 22. Januar 2013 - X ZR 70/11; m.V.a. BGH, Urteile vom 20. Februar 1979 - X ZR 63/77, BGHZ 73, 337, 343 f. - Biedermeiermanschetten; vom 17. Mai 2011 aaO Rn. 16 - Atemgasdrucksteuerung